Verwaltungsgerichtshof
06.11.1984
84/14/0078
Arbeitet der Bfr selbst in einem Betrieb mit und können dadurch positive Ergebnisse erzielt werden, dann liegt ein Wechsel in der Betriebsform vor, der geeignet sein kann, aus einem bisher ohne Gewinnstreben geführten und daher nicht als Gewerbebetrieb zu behandelnden Betrieb einen Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 28, BAO zu machen (Hinweis E 6.3.1984, 83/14/0188).