Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1985

Geschäftszahl

84/14/0066

Rechtssatz

Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Kombi verliert seine charakteristische, ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastbeförderung vorgenommener "Umbauten" und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil durch Entfernung der hinteren Sitzbank im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der fabriksmäßigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich wäre (Hinweis E 16.12.1980, 3364/80).