Verwaltungsgerichtshof
22.01.1985
84/14/0066
Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Kombi verliert seine charakteristische, ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastbeförderung vorgenommener "Umbauten" und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil durch Entfernung der hinteren Sitzbank im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der fabriksmäßigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich wäre (Hinweis E 16.12.1980, 3364/80).