Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

84/14/0055

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die zum Themenkreis der Liebhaberei entwickelten Grundsätze gerade auf Betätigungen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach auf dem gewerblichen Sektor liegen, an sich nur in Ausnahmefällen anzuwenden (Hinweis auf E 13.5.1966, 233/66 und vom 31.3.1971, 707/70).