Verwaltungsgerichtshof
23.10.1984
84/14/0055
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die zum Themenkreis der Liebhaberei entwickelten Grundsätze gerade auf Betätigungen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach auf dem gewerblichen Sektor liegen, an sich nur in Ausnahmefällen anzuwenden (Hinweis auf E 13.5.1966, 233/66 und vom 31.3.1971, 707/70).