Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1988

Geschäftszahl

84/14/0051

Rechtssatz

Die Behauptung, ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs stamme aus regelmäßig erzielten Spielgewinnen, widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und bedarf daher einer entsprechenden Beweisführung.