Verwaltungsgerichtshof
08.05.1984
84/14/0025
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann von einer "ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit" nur gesprochen werden, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die einer bestimmten der im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 aufgezählten Tätigkeiten UNMITTELBAR ähnlich ist, während Ähnlichkeit zu einer Tätigkeit, die ihrerseits wiederum einer der genannten Tätigkeiten ähnlich ist, nicht genügt (Hinweis E 19.10.1981, 3057/79, vom 22.3.1983, 82/14/0157).