Verwaltungsgerichtshof
21.01.1986
84/14/0017
Die persönliche Qualifikation als Künstler rechtfertigt zunächst die Annahme, daß jener Teil seiner Tätigkeit, der sich innerhalb der Grenzen des Bereiches seiner Kunst vollzieht, künstlerische Tätigkeit ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Charakter der geschaffenen Werke überwiegend der eines (Kunsthandwerkes) Handwerkes ist (Hinweis auf E 26.3.1965, 2127/64).
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140017.X07