Verwaltungsgerichtshof
21.01.1986
84/14/0017
GRS wie 83/14/0043 E 4. Oktober 1983 RS 3
Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muß in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen (Hinweis auf E 30.3.1962, 927/59).
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140017.X06