Verwaltungsgerichtshof
21.01.1986
84/14/0017
GRS wie 83/14/0043 E 4. Oktober 1983 RS 2
Erfolgt die Gestaltung eines Gegenstandes nach den für ein umfassendes Kunstfach (zB Malerei, ...) charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil sie eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine
derart gestaltende Tätigkeit die eines Künstlers (Hinweis auf E 9.6.1961, 162/61).
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140017.X05