Verwaltungsgerichtshof
21.01.1986
84/14/0017
Entscheidend für das Vorliegen von Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit ist der Charakter der Tätigkeit. Die persönliche Qualifikation als Künstler allein genügt nicht, alle von ihm entfalteten Tätigkeiten als künstlerisch einzustufen (Hinweis E 4.10.1983, 83/14/0043).
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140017.X04