Verwaltungsgerichtshof
08.04.1987
84/13/0282
Bei Ermittlung des anrechenbaren Teilbetrages der Erbschaftssteuer müssen jene Grundsätze Beachtung finden, die für die Ermittlung der Erbschaftssteuer schlechthin maßgebend sind. Das Erbschaftssteuergesetz unterscheidet weder auf Seiten der Aktiva, noch auf Seiten der Passiva zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen, daher mindern die im Zusammenhang mit steuerbaren Teilen des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten gleichermaßen die betrieblichen wie auch die privaten Aktiva.