Verwaltungsgerichtshof
08.04.1987
84/13/0282
Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven; nur insoweit kann es zu einer doppelten Steuerbelastung, einerseits mit Einkommensteuer, andererseits mit Erbschaftssteuer kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, EStG 1972 vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, eine Erbschaftssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) entfällt (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum EStG 1953).