Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1987

Geschäftszahl

84/13/0241

Rechtssatz

Der Abgeltungsanspruch gem Paragraph 98, ABGB unterliegt der Verjährung (Paragraph 1486 a, ABGB). Verzichtet der Verpflichtete auf die Einrede der Verjährung, nimmt er in Kauf, daß bereits verjährte Ansprüche in die Festsetzung des Abgeltungsanspruches einbezogen werden; hinsichtlich der Zahlung bereits verjährter

Ansprüche liegt keine Zwangsläufigkeit vor.