Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1987

Geschäftszahl

84/13/0232

Rechtssatz

Von einem Sparbuch, das auf den Namen einer bestimmten Person lautet, in ihrer Wohnung verwahrt wird und auf das Einzahlungen getätigt werden, die betragsmäßig mit Abbuchungen von anderen Sparkonten dieser Person übereinstimmen, kann bis zum Beweis des Gegenteils unbedenklich angenommen werden, daß es im Eigentum dieser Person steht.