Verwaltungsgerichtshof
05.03.1986
84/13/0062
Ein Firmenwert kann nur entweder zur Gänze abnutzbar oder zur Gänze nicht abnutzbar sein. Eine Aufspaltung kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist das Überwiegen der Wertkomponenten und deren Art maßgebend. Sollten diese Komponenten gleichgewichtet sein, so ist der ganze Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen.