Verwaltungsgerichtshof
02.10.1985
84/13/0058
Aus dem Umstand allein, daß sich die Anzahl der Kunden in den Streitjahren laufend verringerte, kann nicht geschlossen werden, daß die Tätigkeit, die in den Vorjahren im Rahmen eines gewerblichen Betriebes begonnen hat, nun zu einer nicht gewerblichen Vermögensverwaltung geworden ist (Hinweis E 10.6.1984, 2509/80).