Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
84/13/0053
Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit bzw die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus und verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung, so ist - wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt, daß die Wohnung in bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebsstätte anzusehen ist.
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130053.X01