Verwaltungsgerichtshof
26.09.1984
84/13/0036
Tageslosungen in runden Summen stellen unabhängig davon, aus welchem Grunde eine den Tatsachen entsprechende Feststellung des Kassenstandes unterblieben ist, einen Buchführungsmangel dar (Hinweis E 2.3.1962, 653/59 vom 7.4.1961, 1768/60 und E 30.9.1980, 252/80) und berechtigen die Abgabenbehörde zur Schätzung.