Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1986

Geschäftszahl

84/13/0013

Rechtssatz

Ist es Zweck eines Praktikums, sich der deutschen Sprache zu vervollständigen, weil dieses Deutsch-Praktikum für das weitere Studium benötigt wird, so mag dieser Zweck die Beschäftigung in der Rezeption eines Hotelbetriebes erreichbar sein, nicht aber im Küchendienst und Stubenmädchendienst, wo nur eine sehr beschränkte laufende Sprachberührung mit deutschen Hotelgästen möglich ist, und wo erfahrungsgemäß Gastarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind.