Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1985

Geschäftszahl

84/12/0226

Rechtssatz

Die Dienste eines Kanzleileiters sind für die Verwendungsgruppe C geradezu charakteristisch und keineswegs einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen. (Hinweis auf E vom 25.4.1979, 0462/79, VwSlg 9827 A/1979)