Verwaltungsgerichtshof
07.10.1985
84/12/0226
Die Dienste eines Kanzleileiters sind für die Verwendungsgruppe C geradezu charakteristisch und keineswegs einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen. (Hinweis auf E vom 25.4.1979, 0462/79, VwSlg 9827 A/1979)