Verwaltungsgerichtshof
07.10.1985
84/12/0226
Die Frage, ob eine dienstliche Tätigkeit in die Verwendungsgruppe C oder in die Verwendungsgruppe B einzuordnen ist, kann nicht nach dem Merkmal der "selbstständigen Problemlösung" entschieden werden. Vielmehr erscheint die Bedachtnahme darauf unerlässlich, wie das einzelne Problem geartet ist und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird. (Hinweis auf E vom 21.11.1979, 1008/78)