Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1985

Geschäftszahl

84/12/0226

Rechtssatz

Die Frage, ob eine dienstliche Tätigkeit in die Verwendungsgruppe C oder in die Verwendungsgruppe B einzuordnen ist, kann nicht nach dem Merkmal der "selbstständigen Problemlösung" entschieden werden. Vielmehr erscheint die Bedachtnahme darauf unerlässlich, wie das einzelne Problem geartet ist und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird. (Hinweis auf E vom 21.11.1979, 1008/78)