Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1985

Geschäftszahl

84/12/0225

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des Paragraph 115, DP in der Fassung des Landesbeamtengesetz - Nov 1984/33 wird die Befugnis der Dienstbehörde, Versetzungen zu verfügen, nicht berührt. Denn bei Versetzungen stehen die Interessen des Dienstes im Vordergrund, ihre Zweckbestimmung ist es nicht, einzelnen Beamten einen Nachteil zuzufügen oder einen Vorteil zu verschaffen.