Verwaltungsgerichtshof
07.05.1985
84/12/0225
Durch die Vorschrift des Paragraph 115, DP in der Fassung des Landesbeamtengesetz - Nov 1984/33 wird die Befugnis der Dienstbehörde, Versetzungen zu verfügen, nicht berührt. Denn bei Versetzungen stehen die Interessen des Dienstes im Vordergrund, ihre Zweckbestimmung ist es nicht, einzelnen Beamten einen Nachteil zuzufügen oder einen Vorteil zu verschaffen.