Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1985

Geschäftszahl

84/12/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0114 E 20. Mai 1985 VwSlg 11767 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern die Dienstprüfung Bestandteil der Ausbildung ist, liegt dann, wenn ein mit Ausbildungsaufgaben betrauter Bediensteter als Prüfer herangezogen wird, jedenfalls keine Nebentätigkeit vor.