Verwaltungsgerichtshof
11.11.1985
84/12/0140
Das Bundesdenkmalamt ist bei der Unterschutzstellung eines Objektes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz Behörde erster Instanz und behält diese Stellung auch im Rechtsmittelverfahren. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.