Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

84/12/0140

Rechtssatz

Das Bundesdenkmalamt ist bei der Unterschutzstellung eines Objektes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz Behörde erster Instanz und behält diese Stellung auch im Rechtsmittelverfahren. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.