Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1985

Geschäftszahl

84/12/0140

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob einem Objekt iSd Denkmalschutzgesetzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, kommt dem Umstand, dass gerade die Erhaltung dieses Objektes unwirtschaftlich und auch der Bauzustand bereits bedenklich ist, keine Bedeutung zu. (Hinweis auf E vom 14.6.1982, 81/12/0183),