Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1985

Geschäftszahl

84/12/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0060 E 19. November 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Der klaren Wortfassung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (Hinweis auf E vom 3.6.1976, 0283/75, VwSlg 9077 A/1976)