Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1985

Geschäftszahl

84/12/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0114 E 20. Mai 1985 VwSlg 11767 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einer Nebentätigkeit muss es sich um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Nur eine solche ZUSÄTZLICHE Belastung rechtfertigt eine Vergütung nach Paragraph 25, GehG 1956. (Hinweis auf E v. 27.4.1982, 81/12/0175)