Verwaltungsgerichtshof
20.05.1985
84/12/0113
GRS wie 84/12/0114 E 20. Mai 1985 VwSlg 11767 A/1985 RS 2
Bei einer Nebentätigkeit muss es sich um Aufgaben handeln, die ein Beamter neben seiner ihn voll beanspruchenden Haupttätigkeit ausübt. Nur eine solche ZUSÄTZLICHE Belastung rechtfertigt eine Vergütung nach Paragraph 25, GehG 1956. (Hinweis auf E v. 27.4.1982, 81/12/0175)