Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1985

Geschäftszahl

84/12/0094

Rechtssatz

Es genügt nicht, im Kündigungsbescheid dem Gekündigten ein den Tatbestand des Kündigungsgrundes bildendes Verhalten zur Last zu legen. Es muss vielmehr die Feststellung eines solchen Verhaltens in einem unter Beiziehung des betreffenden Beamten durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor Ausspruch der Kündigung gefordert werden (Hinweis auf E vom 19.4.1956, 2403/53).