Verwaltungsgerichtshof
09.09.1985
84/12/0094
GRS wie 0611/75 E 23. Oktober 1975 VwSlg 8905 A/1975 RS 2
Es ist die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangen einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Hinweis E 11.10.1956, 796/56).