Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1985

Geschäftszahl

84/12/0069

Rechtssatz

Auch mit dem Vorhandensein bestimmter Grundkenntnisse auf mehreren Sachgebieten lässt sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. (Hinweis auf E vom 10.1.1979, 1292/77, ergangen zu Paragraph 18, GehG 1956)