Verwaltungsgerichtshof
05.03.1986
84/11/0320
GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 2
Bei Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die in Paragraph 66, Absatz 3, KFG für die Wertung von bestimmten Tatsachen aufgestellt werden.