Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1986

Geschäftszahl

84/11/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Festsetzung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 hat die Behörde vornehmlich jene Kriterien heranzuziehen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen, die in Paragraph 66, Absatz 3, KFG für die Wertung von bestimmten Tatsachen aufgestellt werden.