Verwaltungsgerichtshof
14.05.1986
84/11/0306
Versuchte schwere Nötigung in Verbindung mit versuchtem unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeuges (der Bfr versuchte, den Lenker eines KFZ durch Vorhalt einer Pistole zum Überlassen des Fahrzeuges zu zwingen) sind infolge der hohen Verwerflichkeit dieses Verhaltens dem räuberischen Diebstahl und damit einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 gleichzuhalten.