Verwaltungsgerichtshof
19.06.1985
84/11/0283
In Hinblick auf die Untrennbarkeit der Aussprüche, einerseits über die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und andererseits über die nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 festzusetzende Zeit, wirkt sich die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels in Ansehung eines der beiden Aussprüche auch auf den anderen aus. (Hinweis auf E vom 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 1237 A/1983)