Verwaltungsgerichtshof
17.04.1985
84/11/0247
Im AVG gilt ebenso wie im VStG nicht der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (Hinweis auf E vom 10.5.1965, 1421/64 und 17.9.1980, 2375/70), und es besteht auch nach der Aktenlage keine Notwendigkeit für die Gegenüberstellung von Zeugen.