Verwaltungsgerichtshof
17.04.1985
84/11/0247
GRS wie 1705/80 E 12. November 1980 RS 1
Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner Organisationsnormen verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung durch Wiederholung der Beweise oder Aufnahme neuer Beweise zu überprüfen.