Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1986

Geschäftszahl

84/11/0246

Rechtssatz

Dem Überweisungsgläubiger des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld steht nicht das Recht zu, gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, Berufung zu erheben. Einem solchen ÜBERWEISUNGSGLÄUBIGER sind nur hinsichtlich der Zahlung der entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes subjektive Rechte eingeräumt (Hinweis auf E vom 2.7.1986, 85/11/0175)