Verwaltungsgerichtshof
29.10.1986
84/11/0246
Dem Überweisungsgläubiger des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld steht nicht das Recht zu, gegen den Bescheid, mit dem der Antrag des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld abgewiesen wurde, Berufung zu erheben. Einem solchen ÜBERWEISUNGSGLÄUBIGER sind nur hinsichtlich der Zahlung der entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes subjektive Rechte eingeräumt (Hinweis auf E vom 2.7.1986, 85/11/0175)