Verwaltungsgerichtshof
29.10.1986
84/11/0246
GRS wie 83/11/0015 E 22. März 1983 VwSlg 11015 A/1983 RS 1
Nur die im Paragraph eins, Absatz eins, IESG ausdrücklich angeführten Personen sind anspruchsberechtigt auf Insolvenz-Ausfallgeld und dementsprechend gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IESG zum Antrag legitimiert. Ein Überweisungsgläubiger zählt nicht dazu.