Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1986

Geschäftszahl

84/11/0246

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht das Recht zur Einbringung der Berufung (und sonstiger Rechtsmittel) - sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist - demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren als Partei iSd Paragraph 8, AVG 1950 anzusehen ist. (Hinweis auf E vom 22.2.1983, 83/11/0023, VwSlg 10979 A/1983)