Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

84/11/0230

Rechtssatz

Ist eine Lenkerberechtigung befristet und liegt das Ende der Frist vor dem Ablauf der gem Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 bestimmten (zu bestimmenden) Zeit, so kommt eine vorübergehende Entziehung nicht in Frage.