Verwaltungsgerichtshof
13.02.1985
84/11/0171
Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung kann jeweils nicht früher entstehen, so weit nicht die Sonderregelung des Paragraph 29, Absatz 2, AngG Platz greift, (also der Anspruch auf die vertragsmäßigen Gehaltsansprüche einschließlich der darauf entfallenden aliquoten Sonderzahlungen für die Zeit ab dem Vierten, der Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monat), als der jeweils korrespondierende Gehaltsanspruch (einschließlich der darauf entfallenden aliquoten Sonderzahlungen) entstanden wäre (Hinweis auf E vom 11.4.1984, 82/11/0086)