Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1985

Geschäftszahl

84/11/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0281/69 E 28. Jänner 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der Aktenvermerk und die Niederschrift sind öffentliche Urkunden, die über ihren Inhalt vollen Beweis machen, wenngleich der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist und ebenso der Beweis der Unvollständigkeit.