Bei Vorliegen einer BERUFUNG an den Landeshauptmann gegen einen Mandatsbescheid ist die ERSTBEHRÖDE nicht zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG berechtigt.Bei Vorliegen einer BERUFUNG an den Landeshauptmann gegen einen Mandatsbescheid ist die ERSTBEHRÖDE nicht zur Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt.