Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1985

Geschäftszahl

84/11/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0097 E 23. November 1982 VwSlg 10893 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem Paragraph eins, Artikel römisch eins, einerseits, Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen Paragraph eins, Artikel römisch eins, als auch gegen Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, leg. cit.