Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1985

Geschäftszahl

84/11/0038

Rechtssatz

Spricht eine Behörde in einer Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung einer Partei eine bestimmte Leistung bescheidmäßig zu, dann ist der Partei aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid ein subjektives-öffentliches Recht auf diese Leistung erwachsen. Wird in dieses Recht nachträglich durch einen weiteren Bescheid eingegriffen (hier: Wiederaufnahme von Amts wegen), ist die Beschwerdelegitimation gegeben.