Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1985

Geschäftszahl

84/10/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0033 E 18. Juni 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Bei einem Ersttäter kommt die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht; entscheidend ist hiebei lediglich die "Warnfunktion" der Verhängung der Strafe an sich.