Verwaltungsgerichtshof
10.06.1985
84/10/0291
"Anbahnen" durch Erscheinenlassen von Annoncen kann, wie die Ausübung der Prostitution überhaupt, nur vorsätzlich begangen werden. Wird daher der Vorsatz in Bezug auf das Annoncieren als erschwerend gewertet, widerspricht die Strafzumessung dem Doppelverwertungsverbot.