Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1985

Geschäftszahl

84/10/0291

Rechtssatz

"Anbahnen" durch Erscheinenlassen von Annoncen kann, wie die Ausübung der Prostitution überhaupt, nur vorsätzlich begangen werden. Wird daher der Vorsatz in Bezug auf das Annoncieren als erschwerend gewertet, widerspricht die Strafzumessung dem Doppelverwertungsverbot.