Verwaltungsgerichtshof
10.06.1985
84/10/0291
GRS wie 83/10/0055 E 14. Februar 1983 VwSlg 10970 A/1983 RS 1
Wer das Erscheinen einer Anzeige der Art veranlasst, die unter Verwendung von teils auf den Anzeigentext, teils auf die Überschrift der betreffenden Anzeigen-Rubrik beschränkten, teils sowohl im Text als auch in der Überschrift aufscheinenden Bezeichnungen, wie etwa "Kontakte", "Modelle", "Hostessen", "Verschiedenes", in der überwiegenden Zahl nach ihrem Inhalt keinen Zweifel offen lassen, dass mit ihnen Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt werden sollen, bahnt auf diese Weise Beziehungen zur Ausübung der Prostitution an, sofern sich nicht eine eindeutige und unmissverständliche Abgrenzung zum oben umschriebenen Inhalt ergibt.