Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1985

Geschäftszahl

84/10/0282

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0189 E 26. November 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mit berücksichtigt worden sind (Hinweis auf E vom 25.5.1983, 83/10/0031).