Verwaltungsgerichtshof
17.12.1984
84/10/0259
Die einjährige Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG beginnt mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/10/0261
84/10/0260
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X07