Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1984

Geschäftszahl

84/10/0259

Rechtssatz

Die einjährige Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG beginnt mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/10/0261

84/10/0260

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X07