Verwaltungsgerichtshof
17.12.1984
84/10/0259
Bei Bestätigung des Spruches des Straferkenntnisses der Erstbehörde durch die Berufungsbehörde ist es nicht erforderlich, im Berufungsbescheid die keiner Änderung unterliegenden Spruchelemente zu wiederholen. (Hinweis auf E vom 24.10.1984, 84/02B/0028)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/10/0261
84/10/0260
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X06