Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1984

Geschäftszahl

84/10/0259

Rechtssatz

Bei Bestätigung des Spruches des Straferkenntnisses der Erstbehörde durch die Berufungsbehörde ist es nicht erforderlich, im Berufungsbescheid die keiner Änderung unterliegenden Spruchelemente zu wiederholen. (Hinweis auf E vom 24.10.1984, 84/02B/0028)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/10/0261

84/10/0260

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X06