Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1984

Geschäftszahl

84/10/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1958/48 B 1. März 1949 VwSlg 712 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben und die Berufungsbehörde es unterlassen, einen neuen Berufungsbescheid zu fällen, so beginnt die Frist für die Säumnisbeschwerde nicht vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Berufungsbehörde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

84/10/0261

84/10/0260

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X05