Verwaltungsgerichtshof
17.12.1984
84/10/0259
GRS wie 1958/48 B 1. März 1949 VwSlg 712 A/1949 RS 1
Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben und die Berufungsbehörde es unterlassen, einen neuen Berufungsbescheid zu fällen, so beginnt die Frist für die Säumnisbeschwerde nicht vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Berufungsbehörde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
84/10/0261
84/10/0260
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X05